Fußball-Jugendausschuss

1.
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft zulässig. Die Wahlen sind von der ordentlichen Mitglieder-versammlung zu bestätigen.


2.
Dem Jugendausschuss jedes Jugendbereiches gehören an:
a) der Jugendleiter
b) der stellvertretende Jugendleiter
c) der Koordinator Jugendfinanzen
d) der Koordinator Jugendsport
e) der Koordinator Jugendveranstaltungen
f) bis zu fünf Jugendbeisitzer/-koordinatoren mit geeigneter Funktionsbezeichnung

 

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